Satzung des "Verein zur Förderung des ökologischer
Landbaus und der Landschaftspflege in Reetz e.V."
(1) Der Name des
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reetz.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
(1) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im
Sinne des § 21 BGB. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist
selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des
Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt
verwirklicht:
(1) Aufgabe des Vereins ist die Information der
Öffentlichkeit über Maßnahmen und
Bestrebungen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von
Pflanzen, Tieren und Menschen
erhalten wollen, auch durch Aufklärung über das Wesen
des ökologischen Landbaus als
richtungsweisendes Anliegen auf dem Gebiet der
Erhaltung der natürlichen Umwelt.
(2) Die Ziele werden vor allem durch folgende
Tätigkeiten verfolgt:
· Förderung
der Entwicklung des Umweltbewußtseins durch Abhalten von
Veranstaltungen und Verbreitung von
Informationsmaterial mit besonderer
Berücksichtigung des ökologischen Landbaus.
· Förderung
von Entwicklungen im Bereich des ökologischen Landbaus, die
umweltfreundliche Produkte zur Folge haben.
· Erwerb
von Ackerflächen und Nutzung zum Zwecke des ökologischen Landbau und/oder des
Naturschutzes.
· Förderung
und Anlegen von Feldrainbepflanzungen als ökologische Nischen für Fauna und
Flora.
· Durchführung
von Veranstaltungen (Seminare, “Tag der offenen Tür“,
Feldrundgänge, Kochkurse), die geeignet sind,
ökologische und soziokulturelle
Zusammenhänge für möglichst viele Menschen erfahrbar
zu machen.
· Erarbeitung
von Anschauungs- und Informationsmaterial und Durchführung von
Veranstaltungen und Ausstellungen in Kindergärten,
Schulen oder vergleichbaren
Einrichtungen.
· Entwicklung
einer dörflichen, ökologischen Kultur des Tourismus.
Es
gibt die stimmberechtigte und die fördernde Mitgliedschaft.
(1)Die stimmberechtigte
Mitgliedschaft ist gebunden an ein
einmaliges Darlehen in Höhe des Wertes von einem Einfachen oder Vielfachen
eines virtuellen viertel Hektars erworbenen oder zu erwerbenden Ackerlandes. Oder in Geldwert ausgedrückt: x mal 500 €,
x=1 bis unendlich. Der Beitrag ist ein zweckgebundenes, zinsloses
Darlehen zum Erwerb von Ackerland.
Die Laufzeit des Darlehens endet mit der
Mitgliedschaft. Mit dem Ende der Mitgliedschaft muß das Darlehen innerhalb
eines Jahres zurückerstattet werden.
(2)Die fördernde
Mitgliedschaft hat auf den
Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder können Darlehen zum Zwecke des
Erwerbs von Ackerland zur Verfügung stellen. Über die Annahme und die
Bedingungen solcher Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Darlehen müssen innerhalb von 5 Jahren abgelöst werden durch zinslose Darlehen
von stimmberechtigten Mitgliedern.
(3) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und
juristischen Personen erwerben, die auf
Dauer und verantwortlich an den Aufgaben des Vereins
mitwirken wollen.
(4) Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme erfolgt mit schriftlicher Erklärung durch den
Vorstand und Eintragung in die
stimmberechtigte oder fördernde Mitgliedsliste.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluß
oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt ist spätestens bis vier Wochen vor Ablauf
des Geschäftsjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird
mit Ablauf des Geschäftsjahres
wirksam, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand
zugegangen ist.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied
durch den Vorstand nach
vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen
werden. Der Ausgeschlossene kann
eine Bestätigung des Ausschlusses durch die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung
beantragen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die mit ihren Beiträgen
länger als zwei Jahre in Verzug
sind, ausschließen.
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Die Beiträge der stimmberechtigten und fördernden Mitglieder können verschieden
sein. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied gleichzeitig ein förderndes Mitglied,
so gilt für ihn nur der Jahresbeitrag der stimmberechtigten Mitglieder.
Beim Ausscheiden aus dem Verein werden bereits
gezahlte Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.
(2) Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt.
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen bzw.
unangemessene Aufwandsentschädigungen
begünstigt werden.
(3) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, es sei denn, eine nachweisliche Dienstleistung ist zu
vergüten. Die Vergütung ist von den Mitgliedern zu genehmigen.
(4) Bei Auflösung des
Der Besitzer des benachbarten Flurstückes, Flur 1 in
der Gemarkung Reetz erhält ein Vorkaufsrecht.
Das Restvermögen des
(5) Der Verein darf zweckgebunden für seine
satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen des
§ 58 Abgabenordnung ("Steuerlich unschädliche
Betätigungen") Vermögen ansammeln und Vermögensgegenstände übernehmen.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
(1) Die entsprechend § 4 Absatz (4) eingetragenen Mitglieder
bilden die
Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32
BGB.
(2) Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal
pro Jahr einberufen werden.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind als
außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder
wenn dies mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt.
(4) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden
vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von drei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben wird an die jeweils zuletzt vom
Mitglied schriftlich bekannt
gegebene Adresse geschickt. Einladungen können auch
per Email in einem nicht änderbaren Dokumentenformat (z.B. Adobe PDF) versendet
werden. Damit sie gültig wird, muß der Empfang einer Email-Einladung vom
Empfänger per Email innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden. Ansonsten wird
per Post eingeladen.
(5) Der Beratung und Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresabschlusses
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des
Revisionsberichtes (der
Bericht kann auch schriftlich gegeben werden),
d.) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für
Vorstand und Mitgliederversammlung
e) die Festsetzung der Beitragsordnung,
f) die Bestätigung von Mitgliederausschlüssen,
g) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
h) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000,
i) die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
nach Maßgabe des § 9 (2).
(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitgieder gefaßt. Eine Änderung
der Satzung oder die Auflösung des
(3) Wahlen und Beschlüsse sind zu protokollieren. Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder können sich mit
schriftlicher Vollmacht nur von anderen stimmberechtigten Mitgliedern vertreten
lassen. Niemand darf in einer Mitgliederversammlung mehr als 2 Stimmen ausüben.
(5) An Beschlüssen der Mitgliederversammlung können
nur die stimmberechtigten Mitglieder nach §4 teilnehmen.
(1) In Ausnahmefällen ( z.B. Einhaltung von Fristen
oder Beschlüssen, die eine aufwendige Mitgiederversammlung nicht unbedingt
notwendig machen ) kann der Vorstand einen Beschluß durch schriftliches
Einholen der Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die
schriftliche Beschlußvorlage kann auch per Email in einem nicht änderbaren
Dokumentenformat (z.B. Adobe PDF) versendet werden. Der Empfang einer
Email-Einladung muß vom Empfänger per Email innerhalb von 24 Stunden bestätigt
werden. Die Zustimmung muß schriftlich und auf dem Postwege erfolgen. Die
Zustimmung muß eine 2/3-Mehrheit erreichen,
damit ein Beschluß zustande kommt. Der Beschluß muß auf der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei
Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– seinem Stellvertreter
– einem Schatzmeister
(3) Die Mitglieder des Vorstands wählen den
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter vertreten den
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand kann die Geschäftsführung
und andere satzungsgemäße Aufgaben an haupt- und
nebenamtlich tätige Personen
übertragen. Er kann für die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung eine Vollmacht
an haupt- und nebenamtlich tätige Personen ausstellen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(1) Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins
in das Vereinsregister, zur
Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder aus
zwingenden gesetzlichen
Gründen erforderlich sind, kann der 1. Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung sein
Stellvertreter, vornehmen.
(2) Die Änderungen sind den Mitgliedern zur nächsten
Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
Die Gründungsmitglieder:
Reetz, 1. März 2008